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Neues aus dem Gesetz

16. Dezember 2008

Information für Bus- und LkW-Lenker/innen


Mit der Richtlinie 2003/59 EG des Europäischen Parlament vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung für Bus- und LkW-Lenker/innen bzw. mit der Umsetzung im Güterbeförderungs-, Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehrsgesetz mit 26. September 2006 wurde folgendes festgelegt.

  1. Buslenker/innen, die ihre Lenkberechtigung der Klasse D vor dem 10. September 2008 bereits erworben haben, müssen in der Zeit vom 10. September 2008 bis zum 10. September 2013 eine Weiterbildung im Umfang von 35 Stunden (5 Module zu à 7 Unterrichtseinheiten) absolvieren und auch nachweisen, um ihren Führerschein auch nach dem Jahr 2013 beruflich nützen zu können.

    Personen, die die Lenkberechtigung der Klasse D erst nach dem 10. September 2008 erlangen, müssen, um ihren Führerschein beruflich nutzen zu können, eine Grundqualifikationsprüfung (4 Unterrichtseinheiten theoretische und 2 Unterrichtseinheiten praktische Prüfung) positiv ablegen und in der folge alle 5 Jahre genau so die Weiterbildung (5 Module zu á 7 UE) absolvieren.

    Der Nachweis der Grundqualifikation bzw. der Weiterbildung wird mittels eines Codes im Führerscheinregister eingetragen.

    Ähnliches gilt für:

  2. LkW-Lenker/innen, die ihre Lenkberechtigung der Klasse C vor dem 10. September 2009 bereits erworben haben, müssen in der Zeit vom 10. September 2009 bis zum 10. September 2014 eine Weiterbildung im Umfang von 35 Stunden (5 Module zu á 7 UE) absolvieren und auch nachweisen, um ihren Führerschein auch nach dem Jahre 2014 beruflich nützen zu können.

Personen, die die Lenkberechtigung der Klasse C erst nach dem 10. September 2009 erlangen, müssen, um ihren Führerschein beruflich nutzen zu können, eine Grundqualifikationsprüfung (4 UE theoretische und 2 UE praktische Prüfung) positiv ablegen und in der Folge alle 5 Jahre genau so die Weiterbildung (5 Module zu á 7 UE) absolvieren.

Der Nachweis der Grundqualifikation bzw. der Weiterbildung wird mittels eines Codes im Führerschein eingetragen. Personen, die die Grundqualifikationsprüfung bzw. die Weiterbildung nicht absolvieren, können den Führerschein der Klassen C bzw. D nur noch bedingt nutzen! (siehe Richtlinie 2003/59 Artikel 2). Nähere Informationen erhalten Sie persönlich in unseren Fahrschulen in Radstadt, Schladming oder Abtenau!



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